Die Rahmenbedingungen

Erstgspräch

Wie beantrage ich eine Psychotherapie?

Vor Beginn einer Psychotherapie finden Probegespräche, sogenannte probatorische Sitzungen, statt. Hierbei prüfen Patientin oder Patient und Therapeutin oder Therapeut, ob die ,,Chemie“ zwischen ihnen stimmt und eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut werden kann. Die Therapeutin oder der Therapeut erklärt die Vorgehensweise. Therapieziele, Behandlungsplan und voraussichtliche Therapiedauer werden gemeinsam besprochen und festgelegt. Entscheiden sich Patientin oder Patient und Therapeutin oder Therapeut für eine Psychotherapie, stellt die Patientin oder der Patient bei ihrer oder seiner Krankenkasse einen Antrag auf Übernahme der Kosten. Wenn eine Langzeittherapie (mehr als 24 Therapieeinheiten) geplant ist, schreibt die Therapeutin oder der Therapeut zusätzlich einen Bericht zur Begründung der Notwendigkeit der Langzeittherapie. Dieser wird ohne Nennung des Patientennamens in einem verschlossenen Umschlag an eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter zur Prüfung übermittelt. Nach Eingang des Antrags prüft die Krankenkasse, bei Langzeittherapien auch unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme, ob eine Kostenzusage erfolgen kann und teilt dies der Versicherten oder dem Versicherten mit.

(Quellennachweis:  KVB – PTV 10  / 42017)

Ergänzung Praxis Röder: In den ersten Stunden (Erstgepräch + Probatorik) wird auch die Indikation für Psychotherapie insgesamt, bzw. das jeweilige Verfahren und Setting gestellt.

Um eine Psychotherapie zu beginnen, muss uns nach den ersten 3 (-7) Gesprächen somit vorliegen:

  • Unterschriebenes Merkblatt zur ambulanten Psychotherapie.
  • Konsiliarbericht: Vor Beginn einer Psychotherapie ist eine Abklärung durch eine Ärztin/Arzt zur Frage notwendig, ob körperliche Ursachen für die psychische Erkrankung verantwortlich oder mitverantwortlich sein können.
  • Unterschriebenes PTV 1: Auch dieses Formular bekommen Sie von uns. Es dient (bei gesetzlich versicherten Personen) dem Antrag an Ihre Krankenkasse zwecks Kostenübernahme der Therapiesitzungen.
  • Spätestens 3 Wochen nach Stellung des Antrags auf Kostenübernahme Ihrer Psychotherapie werden Sie von Ihrer Krankenkasse kontaktiert.
  • Bitte informieren Sie auch Ihren Therapeuten über den Bescheid.

DSGVO im Rahmen von Erstgesprächen / Therapiefolgesitzungen

Nachfolgende um die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) wird Ihnen bei einem Erstgespräch bzw. Therapiesitzung mit den individuellen Therapieverträgen der Therapeuten/in vorgelegt werden. Auch im Zuge der Aufnahmen in der telefonischen Warteliste, wird auf den u.a. Bereich hingewiesen werden.

Während dieses Gesprächs bestätigen Sie nach Vorlage und Erklärung der Rahmenbedingungen durch den Therapeuten/in (u.a. Schweigepflicht, Selbstverantwortung, Risiken, Rücktrittsbestimmungen, Kündigungsmöglichkeiten, Ausfallshonorar, Abrechnung), für Ihre individuelle psychologische Begleitung, dass Sie über die Grundsätze der Behandlung informiert wurden.

–> Wenn Sie diese Vereinbarung verstanden und für Sie richtig befinden, werden Sie um eine Unterschrift gebeten.

–> Zudem werden Sie darauf hingewiesen, dass alle Ihre Angaben auf Freiwilligkeit basieren.

–> Des Weiteren erklären Sie sich damit einverstanden, dass die psychotherapeutische Praxis alle Ihre betreffenden Behandlungsdaten und Dokumentationen zum Zweck der Behandlung 10 Jahre (verpflichtent durch den Gesetzgeber) aufbewahrt und gespeichert werden müssen.

–> Hiernach erfolgt eine (ebenfalls durch den Gesetzgeber) verpflichtende Löschung. Dies gilt ebenso für die im Bedarfsfall unserer Praxis übergebenen Behandlungsdaten und Befunde aus psychotherapeutischen, ambulanten oder stationären Behandlungen externer Versorgungen.

–> Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie diese Einwilligung ganz oder teilweise jederzeit für die Zukunft widerrufen können. (§ 4 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 BDSG, § 13 Abs. 1 S. 1, 26 Abs. 1 LDSG SH).

Wir unterliegen somit innerhalb dieser Praxis ( Therapeuten/innen und Mitarbeiter/innen sowie zertifizierte Datenverarbeiter wie KVB, Steuerberater, EDV-Betreuung etc.) einer absoluten sowie schriftlich dokumentierten Verschwiegenheitspflicht. Auch im Rahmen von Datenerhebungen, sowie auch bei der Verarbeitung der Daten gemäß Datenschutzbestimmungen nach §§ 28 BDSG und 630c Abs. 1 BGB. Damit wir bei Ihnen die notwendigen Behandlungen durchführen können, benötigen wir von Ihnen persönliche, gesundheitsbezogene Informationen. Diese Daten werden von uns zum Teil elektronisch erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt. Wir möchten Sie darüber unterrichten, dass dies nach §§ 4 Abs. 1 und 28 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) grundsätzlich auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen zulässig ist, wenn – wie vorliegend – die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung erforderlich ist.

Hiervon ausgehend bedarf es daher nicht einer ausdrücklichen Einwilligung Ihrerseits in die elektronische Datenverarbeitung in unserer Praxis. Dennoch möchten wir Sie über die maßgeblichen Hintergründe informieren. Selbstverständlich unterliegen Ihre Daten der o.a. Geheimhaltungspflicht und werden daher vertraulich behandelt. Die ärztliche Schweigepflicht gilt im Übrigen nicht nur für die behandelnden Ärzte/innen und Therapeuten/innen, sondern für das gesamte Praxispersonal. Unabhängig davon bedarf es jedoch im Hinblick auf die Korrespondenz (z. B. Arztbrief) mit Ihrem Hausarzt oder – soweit erforderlich – anderen Ärzten, bei denen Sie ebenfalls in Behandlung sind, einer gesonderten und ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung (Schweigepflichtsentbindung) Ihrerseits. Selbstverständlich gilt auch bei der Übermittlung Ihrer Daten die ärztliche Schweigepflicht.

Ihre Daten dürfen somit im Zeitraum der rechtlich geltenden Fristen zum Zwecke der Dokumentation aufbewahrt und zur *Abrechnung der bezogenen Leistung an die KVB (Kassenärzltiche Vereinigung Bayern) verschlüsselt weitergeleitet werden. Dies nach § 73 Abs. 1b SGB V Fünftes Buch der gesetzlichen Krankenversicherung – Verordnungsermächtigung.

DSGVO - "WARTELISTE" - Speicherung von personenbez. Daten aufgrund telefonischer oder schriftlicher Anfragen

Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie diese Einwilligung ganz oder teilweise jederzeit für die Zukunft widerrufen können. (§ 4 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 BDSG, § 13 Abs. 1 S. 1, 26 Abs. 1 LDSG SH).

Wir unterliegen somit innerhalb dieser Praxis ( Therapeuten/innen und Mitarbeiter/innen sowie zertifizierte Datenverarbeiter wie KVB, Steuerberater, EDV-Betreuung etc.) einer absoluten sowie schriftlich dokumentierten Verschwiegenheitspflicht. Auch im Rahmen von Datenerhebungen, sowie auch bei der Verarbeitung der Daten gemäß Datenschutzbestimmungen nach §§ 28 BDSG und 630c Abs. 1 BGB. Damit wir bei Ihnen die notwendigen Behandlungen durchführen können, benötigen wir von Ihnen persönliche, gesundheitsbezogene Informationen. Diese Daten werden von uns zum Teil elektronisch erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt. Wir möchten Sie darüber unterrichten, dass dies nach §§ 4 Abs. 1 und 28 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) grundsätzlich auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen zulässig ist, wenn – wie vorliegend – die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung erforderlich ist.

Hiervon ausgehend bedarf es daher nicht einer ausdrücklichen Einwilligung Ihrerseits in die elektronische Datenverarbeitung in unserer Praxis. Dennoch möchten wir Sie über die maßgeblichen Hintergründe informieren. Selbstverständlich unterliegen Ihre Daten der o.a. Geheimhaltungspflicht und werden daher vertraulich behandelt. Die ärztliche Schweigepflicht gilt im Übrigen nicht nur für die behandelnden Ärzte/innen und Therapeuten/innen, sondern für das gesamte Praxispersonal. Unabhängig davon bedarf es jedoch im Hinblick auf die Korrespondenz (z. B. Arztbrief) mit Ihrem Hausarzt oder – soweit erforderlich – anderen Ärzten, bei denen Sie ebenfalls in Behandlung sind, einer gesonderten und ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung (Schweigepflichtsentbindung) Ihrerseits. Selbstverständlich gilt auch bei der Übermittlung Ihrer Daten die ärztliche Schweigepflicht.

Warteliste: Löschung der personenen bezogenen Daten durch mündliche und telefonische Anfragen:

Kommt kein Therapievertrag innerhalb einer angemessenen Frist, wird Ihre Anfrage zu Ihrer Sicherheit automatisiert aus der Warteliste gelöscht (dh. sämtliche personenbezogenen Daten).

Wer übernimmt die Kosten für eine Therapie / Beratung ?

Gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Psychotherapie, wenn diese zur Behandlung einer psychischen Erkrankung notwendig ist. Ambulante Psychotherapie ist eine zuzahlungsfreie Leistung. Eine Überweisung ist nicht erforderlich, die Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte ist ausreichend. Einen Wechsel der Krankenversicherung muss die Patientin oder der Patient der Therapeutin oder dem Therapeuten zeitnah mitteilen. Im Erstgespräch (Psychotherapeutische Sprechstunde) klärt die Patientin oder der Patient mit der Therapeutin oder dem Therapeuten, ob eine Psychotherapie oder eine andere Maßnahme für die individuelle Problemlage geeignet ist. Eine reine Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung ist keine Psychotherapie und wird von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen. Diese Maßnahmen werden von entsprechenden Beratungsstellen, in der Regel kostenfrei, angeboten.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (www.g-ba.de) entscheidet, weiche psychotherapeutischen Behandlungsverfahren und -methoden als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt sind. Dies sind derzeit:  Analytische Psychotherapie und Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie.

(Quellennachweis:  KVB – PTV 10  / 42017)

Selbstzahler (Kosten selbstfinanzierte (Einzel)Sitzungen)

Therapeutische Einzelsitzungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Paartherapie ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie als psychotherapeutische Heil- oder Präventivbehandlung von mindestens einem Partner anerkannt wird. Der Vorteil einer selbst finanzierten Therapie besteht darin, dass Sie offiziellen Stellen gegenüber „anonym“ bleiben. Sie bestimmten die Dauer und den Umfang der Therapie selbst.

Falls Ihre private Krankenversicherung, Beihilfe oder private ambulante Zusatzversicherung die Leistungen  abdeckt, können Sie die Rechnungen bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Ihre Kasse trifft dann eine Einzelfallentscheidung, inwieweit Ihnen die Kosten erstattet werden.

Therapiekosten können Sie im Rahmen von außerordentlichen Belastungen von der Steuer absetzen. Die Kosten für Business Consulting sind als berufliche Weiterbildung eventuell steuerlich absetzbar.

Privatpatienten

Die Leistungen der privaten Krankenversicherung sind nicht einheitlich geregelt. Entscheidend ist, was der Versicherte und seine Versicherung vertraglich vereinbart haben. Manche private Krankenversicherungen lehnen einen Versicherungsschutz für psychisch kranke Menschen ab oder schränken die Leistungen im Fall einer psychischen Erkrankung ein. Da Sie sowieso auch bei Ihrer PKV eine Psychotherapie vorab beantragen sollten, empfiehlt es sich, abzuklären:

  • Ist ambulante Psychotherapie im Vertrag beinhaltet?
  • Besteht eine Beschränkung auf bestimmte Behandlungsmethoden ?
  • Bis zu welcher Höhe werden Kosten erstattet ?
  • Wird ein Konsiliarbericht von einem somatischen Arzt gefordert ?
  • Gibt es eine Höchstgrenze an Behandlungsstunden pro Jahr ?
  • Wird vor Genehmigung der Psychotherapie ein Bericht des Therapeuten zum Antrag auf Psychotherapie verlangt ?

Es ist ratsam, sich vor Behandlungsbeginn die Kostenübernahme schriftlich bestätigen zu lassen.

Absageregelung

Absageregelung

Die Psychotherapeutischen Sitzungen finden zu einem jeweils fest und verbindlich vereinbarten Termin statt. Der/die PatientIn (m/w/d) verpflichtet sich, die fest vereinbarten Behandlungstermine pünktlich wahrzunehmen und im Verhinderungsfall rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin, abzusagen bzw. absagen zu lassen. Das bedeutet 2 Tage (=  24 Werktagsstunden) vor dem Termin. Dazu genügt eine telefonische Absage oder eine schriftliche Mitteilung (Mail / Brief / Fax). Allenfalls wird ein Ausfallhonorar bei verschuldeten Fernbleiben erhoben (s. Therapievertrag).

Psychotherapeutische Praxen arbeiten aufgrund der Zeitgebundenheit nach einem Bestellsystem.  Wenn das Nichterscheinen nachweislich unverschuldet (z.B. Unfall auf dem Weg zur Therapie, plötzlich auftretende schwere Erkrankung) entfällt das  Ausfallhonorar.

Risiken einer Psychotherapie

Eine Psychotherapie intendiert die Veränderung des Verhaltens, des Denkens, der Gefühle und eventuell auch der Persönlichkeit. Aufgrund dieser Veränderungen kann eine Psychotherapie auch verschiedene Risiken mit sich bringen, z.B. eine zeitweilige Stimmungsverschlechterung oder negative Reaktionen des sozialen Umfeldes. Falls Sie negative Begleiteffekte der Psychotherapie bemerken sollten, informieren Sie bitte unverzüglich den/die Therapeut/in.